Betreuungsrecht

Rechtliche Betreuung als Unterstützung

Der Mensch und seine Wünsche im Mittelpunkt

Ich bin unglaublich dankbar.

Als über mir alles zusammenbrach, war da jemand, der mir zugehört und mit mir geordnet hat.
Heute regle ich vieles wieder selbst – aber ich weiß: Ich bin nicht allein.“

Testimonial Bernd Gabowski

Bernd Gabowski, Koblenz

Betreuungsrecht – umfassend und kompakt informiert

Für wen ist eine rechtliche Betreuung da – und wozu?

Die rechtliche Betreuung ist für volljährige Menschen vorgesehen, die aufgrund einer Krankheit oder Behinderung ihre rechtlichen Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht selbst regeln können. Das kann zum Beispiel den Abschluss von Verträgen, die Organisation und Finanzierung der Pflege zu Hause, Anträge bei Behörden oder Bankangelegenheiten betreffen. Unter besonderen Voraussetzungen kann die Betreuung auch Entscheidungen über medizinische Maßnahmen umfassen.

Eine Betreuung darf nur eingerichtet werden, wenn sie erforderlich ist. Können die Angelegenheiten durch eine wirksame Vorsorgevollmacht oder durch andere geeignete Hilfen ebenso gut erledigt werden, wird keine Betreuung bestellt. Gegen den freien Willen eines volljährigen Menschen darf eine Betreuung nicht angeordnet werden.

Die Betreuung ist keine Entmündigung. Sie soll die betroffene Person dabei unterstützen, ihre rechtlichen Angelegenheiten möglichst selbstbestimmt zu regeln. Betreuerinnen und Betreuer dürfen nur innerhalb der gerichtlich festgelegten Aufgabenbereiche tätig werden und nur so weit vertreten, wie dies tatsächlich erforderlich ist.

„Mit einer Betreuung werde ich entmündigt und darf nichts mehr selbst entscheiden.“

Die Betreuung ist keine Entmündigung – sie unterstützt Sie dabei, Ihre Angelegenheiten möglichst selbstbestimmt zu regeln. Gegen den freien Willen darf keine Betreuung angeordnet werden.

Die Reform des Betreuungsrechts 2023

Zum 1. Januar 2023 ist eine grundlegende Reform des Betreuungsrechts in Kraft getreten. Sie richtet das Betreuungsrecht stärker an der Selbstbestimmung der betreuten Menschen und an den Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention aus.

  • Eine Betreuung darf nur angeordnet und fortgeführt werden, soweit sie erforderlich ist.

  • Die Wünsche der betreuten Person stehen im Mittelpunkt des Handelns.

  • Unterstützung geht der stellvertretenden Vertretung vor.

  • Berufliche Betreuerinnen und Betreuer unterliegen verbindlichen Registrierungs- und Qualitätsanforderungen.

  • Betreuungsbehörden und Betreuungsvereine wurden in ihren Beratungs- und Unterstützungsaufgaben gestärkt – Ratsuchende können sich kostenlos beraten lassen.

Mehr Selbstbestimmung: Unterstützung vor Vertretung

Betreuerinnen und Betreuer unterstützen die betreute Person zunächst dabei, ihre Angelegenheiten selbst rechtlich zu besorgen. Von der gesetzlichen Vertretungsmacht dürfen sie nur Gebrauch machen, soweit dies erforderlich ist.

Die Wünsche der betreuten Person sind festzustellen und grundsätzlich zu befolgen. Das gilt auch für Wünsche, die vor der Einrichtung der Betreuung geäußert wurden, sofern erkennbar ist, dass die Person daran festhält.
Von einem Wunsch darf insbesondere dann abgewichen werden, wenn seine Umsetzung die Person oder ihr Vermögen erheblich gefährden würde und die betreute Person diese Gefahr aufgrund ihrer Krankheit oder Behinderung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann. Einem Wunsch muss außerdem nicht entsprochen werden, wenn dies den Betreuenden nicht zugemutet werden kann.

Kann die betreute Person ihre Wünsche nicht äußern oder feststellen lassen, ist ihr mutmaßlicher Wille zu ermitteln. Dabei sind insbesondere frühere Äußerungen, Wertvorstellungen, religiöse oder persönliche Überzeugungen und sonstige Anhaltspunkte zu berücksichtigen.

Mehr Qualität

  • Das Gericht legt die Aufgabenbereiche konkret fest und überprüft regelmäßig, ob die Betreuung weiterhin erforderlich ist.

Was rechtliche Betreuung nicht ist

Rechtliche Betreuung ist keine Pflege, keine Haushaltshilfe, keine Therapie und keine allgemeine Alltagsbegleitung. Betreuerinnen und Betreuer besorgen rechtliche Angelegenheiten. Sie können notwendige Hilfen organisieren, beantragen oder vertraglich absichern, führen diese Hilfen aber grundsätzlich nicht selbst aus.

Eine rechtliche Betreuung ist auch kein Instrument zur Lösung von Familienkonflikten. Sie dient auch nicht dazu, unliebsame Büroarbeiten zu erledigen, um die man sich noch selbst kümmern kann.

Pfleger­ische Unter­stützung

Pflegerische Unter­stützung umfasst etwa Hilfe bei Körper­pflege, Ernährung, Mobilität oder medizin­ischer Versor­gung. Sie wird beispiels­weise durch ambulante Pflege­dienste oder Pflege­einrich­tungen erbracht.

Anderes Hilfesystem

Soziale Betreu­ung und Assis­tenz

Soziale Betreu­ung und Assistenz unter­stützen bei Alltags­gestal­tung, gesell­schaft­licher Teilhabe und persön­lichen Krisen. Dazu gehören Beratung, Begleitung, Freizeit­angebote oder Assistenz­leistungen.

Anderes Hilfesystem

Rechtliche Betreuerinnen und Betreuer können solche Leistungen organisieren, zum Beispiel einen Pflegegrad beantragen, einen Pflegedienst beauftragen oder einen Heimvertrag prüfen und abschließen, sofern der entsprechende Aufgabenbereich übertragen ist.

Recht­liche Betreu­ung

Entscheidungen mit Rechtswirkung: Verträge, Behörden, Vermögen, Gesundheits­entschei­dungen.

Darum geht es hier!

Wie wird eine Betreuung eingerichtet?

Über die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung entscheidet das Betreuungsgericht, eine Abteilung des Amtsgerichts.

  • Anregung oder Antrag
    Die betroffene Person kann selbst einen Antrag stellen. Angehörige, Ärztinnen und Ärzte, soziale Dienste oder Behörden können die Einrichtung einer Betreuung anregen. Bei ausschließlich körperlicher Krankheit oder Behinderung ist grundsätzlich ein Antrag der betroffenen Person erforderlich, sofern sie ihren Willen äußern kann.
  • Prüfung
    Das Gericht klärt, ob die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen und ob andere Hilfen ausreichen. Die Betreuungsbehörde erstellt einen Sozialbericht. In der Regel wird außerdem ein ärztliches Gutachten eingeholt.
  • Persönliche Anhörung
    Das Gericht hört die betroffene Person grundsätzlich persönlich an, erfragt ihre Wünsche und verschafft sich einen eigenen Eindruck.
  • Verfahrenspfleger
    Wenn dies zur Wahrnehmung der Interessen erforderlich ist, bestellt das Gericht eine Verfahrenspflegerin oder einen Verfahrenspfleger.
  • Entscheidung
    Das Gericht bestimmt den Betreuenden, die einzelnen Aufgabenbereiche und den Zeitpunkt der nächsten Überprüfung durch Beschluss.
  • Rechtsschutz
    Gegen gerichtliche Entscheidungen stehen der betroffenen Person und weiteren Beteiligten unter den gesetzlichen Voraussetzungen Rechtsmittel zur Verfügung. Die Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger stehen beratend zur Seite. Seit 2023 können sich Betroffene zudem vom Betreuungsverein kostenlos beraten lassen.

Ziel der Betreuung

Betreuerinnen und Betreuer dürfen ausschließlich in den gerichtlich festgelegten Aufgabenbereichen tätig werden. Innerhalb dieser Bereiche gilt: zuerst unterstützen, nur wenn erforderlich stellvertretend handeln.

Sie müssen persönlichen Kontakt halten, sich einen Eindruck von der Lebenssituation verschaffen und die anstehenden Angelegenheiten mit der betreuten Person besprechen. Betreuung darf nicht auf reine Aktenverwaltung reduziert werden.

Bei jeder Entscheidung sind die Wünsche der betreuten Person festzustellen und grundsätzlich zu beachten. Ist ein aktueller Wunsch nicht feststellbar, wird der mutmaßliche Wille ermittelt.

Ist die betreute Person im konkreten Fall einwilligungsfähig, entscheidet sie selbst über eine Untersuchung oder Behandlung. Die Betreuungsperson darf nicht allein deshalb entscheiden, weil ihr der Aufgabenbereich Gesundheitssorge übertragen wurde. Unter den Downloads finden Sie hierzu ein Hinweisblatt für Ärztinnen und Ärzte.

Nur wenn die betreute Person die Bedeutung, Risiken und Folgen der konkreten Maßnahme nicht verstehen oder keine darauf beruhende Entscheidung treffen kann, kommt eine stellvertretende Einwilligung oder Ablehnung durch die Betreuungsperson in Betracht. Eine Patientenverfügung und der feststellbare oder mutmaßliche Wille sind dabei verbindlich zu beachten.

Bei bestimmten besonders folgenreichen ärztlichen Maßnahmen kann eine Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich sein, insbesondere wenn die begründete Gefahr des Todes oder eines schweren und länger dauernden Gesundheitsschadens besteht. Das Gesetz enthält Ausnahmen, unter anderem für dringende Fälle und bestimmte Übereinstimmungen zwischen ärztlicher Einschätzung und Betreuerentscheidung.

Für bestimmte gesetzlich festgelegte Rechtsgeschäfte und Maßnahmen ist eine gerichtliche Genehmigung erforderlich. Dazu gehören je nach Einzelfall insbesondere:

  • bestimmte besonders gefährliche ärztliche Maßnahmen oder deren Ablehnung beziehungsweise Abbruch
  • freiheitsentziehende Unterbringung und bestimmte freiheitsentziehende Maßnahmen
  • bestimmte Erklärungen zur Aufgabe selbst genutzten Wohnraums, insbesondere die Kündigung oder Aufhebung eines Mietverhältnisses
  • bestimmte Grundstücks-, Erb-, Kredit- und längerfristige Vertragsgeschäfte.

Nicht die wirtschaftliche Größe allein entscheidet über die Genehmigungspflicht. Maßgeblich ist, ob das konkrete Geschäft unter einen gesetzlichen Genehmigungstatbestand fällt.

Für welche Aufgabenbereiche gilt die Betreuung?

Eine Betreuung wird nicht pauschal „für alles“ eingerichtet. Sie richtet sich auf die Bedürfnisse des Betroffenen und beschreibt in der Bestellungsurkunde die individuell notwendigen Unterstützungsbereiche. Das Gericht ordnet daher nur die Aufgabenbereiche an, in denen eine rechtliche Unterstützung tatsächlich erforderlich ist. Typische Aufgabenbereiche sind:

  • Vermögensangelegenheiten – zum Beispiel Bankgeschäfte, Rechnungen oder Schuldenregulierung

  • Gesundheitssorge – zum Beispiel Einwilligung in medizinische Maßnahmen, Organisation der Pflege und Reha

  • Wohnungsangelegenheiten – zum Beispiel Mietvertrag, Wohnraumsicherung oder Heimvertrag

  • Behörden-, Sozialleistungs- und Versicherungsangelegenheiten

  • Post- und Telekommunikationsangelegenheiten, soweit dies ausdrücklich angeordnet und erforderlich ist.

Nur wenn dies zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder ihr Vermögen erforderlich ist, kann das Gericht für einzelne Aufgabenbereiche zusätzlich einen Einwilligungsvorbehalt anordnen. Dann benötigt die betreute Person für bestimmte Willenserklärungen die Einwilligung der Betreuungsperson.
Geringfügige Angelegenheiten des täglichen Lebens und weitere gesetzlich ausgenommene Geschäfte bleiben grundsätzlich unberührt. Ein Einwilligungsvorbehalt ist keine automatische Folge einer Betreuung und muss gesondert gerichtlich angeordnet werden.

Dauer, Überprüfung und Änderung

Eine Betreuung besteht nur so lange und in dem Umfang, wie sie erforderlich ist. Das Gericht muss spätestens nach sieben Jahren über eine Verlängerung entscheiden. Wurde die Maßnahme gegen den erklärten Willen der betroffenen Person angeordnet, ist über die erstmalige Verlängerung spätestens nach zwei Jahren zu entscheiden.

Verbessert sich die Situation oder reichen andere Hilfen aus, muss die Betreuung eingeschränkt oder aufgehoben werden. Steigt der Unterstützungsbedarf, kann das Gericht Aufgabenbereiche erweitern. Jede Änderung erfolgt durch gerichtliche Entscheidung.

  • 7 Jahre
  • spätestens dann wird über die Verlängerung entschieden
  • 2 Jahre
  • bei Anordnung gegen den erklärten Willen
  • jederzeit
  • können Sie die Aufhebung beim Gericht beantragen

Wer kann eine Betreuung führen?

Aufsicht und Kontrolle

Die Aufsicht über die Führung der Betreuung liegt beim Betreuungsgericht. Betreuungspersonen müssen regelmäßig über die persönlichen Verhältnisse berichten. Bei Vermögensangelegenheiten sind zu Beginn grundsätzlich ein Vermögensverzeichnis und später – soweit keine Befreiung besteht – Rechnungslegungen vorzulegen.

Für gesetzlich bestimmte Maßnahmen und Rechtsgeschäfte ist vorab eine gerichtliche Genehmigung erforderlich.

Betreute Personen, Angehörige und Dritte können sich bei Problemen an das Betreuungsgericht oder die Betreuungsbehörde wenden. Das Gericht kann Auskünfte verlangen, Weisungen erteilen und eine ungeeignete Betreuungsperson entlassen. Betreuungsvereine unterstützen durch Beratung, Begleitung und Schulung, üben aber keine gerichtliche Aufsicht aus.

Institutionen im Betreuungswesen

Betreuungsgericht, Betreuungsbehörde und Betreuungsvereine arbeiten mit unterschiedlichen gesetzlichen Aufgaben zusammen. Die rechtliche Aufsicht über die Führung einer Betreuung liegt beim Betreuungsgericht.

Betreuungs­gericht

Das Betreuungsgericht entscheidet über Einrichtung, Umfang, Änderung, Verlängerung und Aufhebung einer Betreuung sowie über einen Einwilligungsvorbehalt. Richterinnen und Richter treffen die gesetzlich vorbehaltenen Grundentscheidungen. Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger übernehmen zahlreiche laufende Kontroll-, Vergütungs- und Genehmigungsaufgaben, soweit das Gesetz sie ihnen zuweist.

Betreuungs­behörde

Die Betreuungsbehörde ist bei Landkreisen und kreisfreien Städten angesiedelt. Sie berät Betroffene und Angehörige, informiert über andere Hilfen und Vorsorgevollmachten, unterstützt das Gericht durch einen Sozialbericht und schlägt geeignete Betreuerinnen und Betreuer vor. Sie registriert diese und prüft die gesetzlichen Registrierungsvoraussetzungen. Außerdem berät und unterstützt sie Betreuende und Bevollmächtigte im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben.

Anerkannte Betreuungs­vereine

Anerkannte Betreuungsvereine gewinnen, schulen, beraten und begleiten ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer. Sie können eigene Vereinsbetreuerinnen und Vereinsbetreuer beschäftigen und beraten zu Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung. Umfang, örtliche Zuständigkeit und Terminangebot können regional unterschiedlich sein. Betreuungsvereine sind keine staatliche Kontrollinstanz; ihre zentrale Aufgabe ist Beratung und Unterstützung.

Vergütung und Aufwendungsersatz

Berufliche Betreuung

Berufliche Betreuerinnen und Betreuer erhalten eine gesetzlich geregelte Vergütung. Bei mittellosen betreuten Personen wird sie grundsätzlich aus der Staatskasse gezahlt.

Seit dem 1. Januar 2026 richtet sich die Vergütung nach monatlichen Fallpauschalen in zwei Vergütungsstufen. Die Höhe hängt insbesondere von der Dauer der Betreuung, dem gewöhnlichen Aufenthaltsort und dem Vermögensstatus der betreuten Person ab. Die höhere Vergütungsstufe setzt grundsätzlich eine abgeschlossene Hochschulausbildung oder eine vergleichbare Ausbildung voraus.

Ehrenamtliche Betreuung

Ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer erhalten keine berufliche Vergütung. Sie können entweder den Ersatz tatsächlich entstandener notwendiger Aufwendungen verlangen oder eine jährliche Aufwandspauschale beanspruchen.

Die Aufwandspauschale beträgt seit dem Jahr 2026 grundsätzlich 450 Euro. Der Anspruch muss innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres geltend gemacht werden, in dem er entstanden ist. Nach der erstmaligen ausdrücklichen Geltendmachung gilt in den Folgejahren grundsätzlich die Einreichung des Jahresberichts als Antrag, sofern nicht ausdrücklich verzichtet wird.

Die steuerliche Behandlung richtet sich nach dem Einkommensteuergesetz. Mehrere steuerbegünstigte Tätigkeiten können sich auf den verfügbaren Höchstbetrag auswirken. Im Zweifel empfiehlt sich steuerlicher Rat.

  • 450 €
  • Aufwandspauschale pro Jahr für Ehrenamtliche (2026)
  • 6 Monate
  • nach Jahresende läuft die Frist für die erstmalige Geltendmachung ab
  • 2 Stufen
  • Vergütungssystem für Berufsbetreuer seit 2026

Gut zu wissen:

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Ende oder Wechsel der Betreuung

Die betreute Person kann jederzeit beim Betreuungsgericht beantragen, die Betreuung aufzuheben oder einzuschränken. Auch Betreuungspersonen, Angehörige und die Betreuungsbehörde können eine erneute Prüfung anregen.
Das Gericht prüft, ob die Voraussetzungen noch vorliegen. Eine aktuelle persönliche Anhörung ist regelmäßig erforderlich; je nach Verfahren können weitere fachliche Stellungnahmen oder ein Gutachten eingeholt werden.

Bei einem Umzug kann sich die örtliche Zuständigkeit des Gerichts ändern. Ein Wechsel der Betreuungsperson ist möglich, wenn dies erforderlich ist, die betreute Person eine ebenso geeignete andere Person wünscht oder ein wichtiger Grund vorliegt. Die Kontinuität der persönlichen Beziehung ist dabei zu berücksichtigen.

Mit dem Tod der betreuten Person endet die Betreuung automatisch. Ein gerichtlicher Aufhebungsbeschluss ist nicht erforderlich. Der Nachlass geht auf die Erbinnen und Erben über; die Vertretungsbefugnis der Betreuungsperson geht nicht auf sie über.
Die bisherige Betreuungsperson muss im Rahmen des früheren Aufgabenbereichs nur noch Angelegenheiten besorgen, die keinen Aufschub dulden, bis die Erben handeln können. Anschließend sind Unterlagen und verwaltete Vermögenswerte an die Berechtigten herauszugeben und gegebenenfalls eine Schlussrechnung zu erstellen.

Kostenlose Beratung

Betreuungsvereine helfen Ihnen weiter

Sie möchten sich persönlich beraten lassen? Anerkannte Betreuungsvereine sind die richtige Anlaufstelle für alle Fragen rund um die rechtliche Betreuung, Vorsorgevollmachten und andere Hilfen. Ihr Beratungsauftrag ist gesetzlich verankert (§ 15 Betreuungsorganisationsgesetz – BtOG): Sie beraten Betroffene, Angehörige und andere ratsuchende Personen – und das kostenlos.

Betreuungsvereine gibt es in fast allen Stadt- und Landkreisen in Rheinland-Pfalz. Die Postleitzahlsuche hilft Ihnen, einen Betreuungsverein in Ihrer Nähe zu finden:

Alle Unterlagen sind kostenlos und stammen aus geprüften, offiziellen Quellen. Bei weiteren Fragen hilft jeder Betreuungsverein.

Quellen und weiterführende Links

  1. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz – Themenseite Rechtliche Betreuung: https://www.bmjv.de/DE/themen/vorsorge_betreuungsrecht/rechtliche_betreuung/rechtliche_betreuung_node.html
  2. BMJV – Die Reform des Betreuungsrechts (in Kraft seit 01.01.2023): https://www.bmjv.de/DE/themen/vorsorge_betreuungsrecht/rechtliche_betreuung/Rechtliche_Betreuung_Reform.html
  3. § 1821 BGB – Pflichten des Betreuers; Wünsche des Betreuten (Gesetze im Internet): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1821.html
  4. § 15 BtOG – Aufgaben der anerkannten Betreuungsvereine (Gesetze im Internet): https://www.gesetze-im-internet.de/btog/__15.html
  5. UN-Behindertenrechtskonvention – Text der Konvention (Deutsches Institut für Menschenrechte): https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/fileadmin/Redaktion/PDF/DB_Menschenrechtsschutz/CRPD/CRPD_Konvention_und_Fakultativprotokoll.pdf
  6. Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung RLP – Rechtliche Betreuung: https://lsjv.rlp.de/themen/pflege/menschen-mit-pflegebedarf/rechtliche-betreuung
  7. Anerkannte Betreuungsvereine in Rheinland-Pfalz (LSJV, Stand Februar 2026, PDF): https://lsjv.rlp.de/fileadmin/lsjv/Themen/Pflege/Pflegebedarf/rechtliche_Betreuung/Liste_Betreuungsvereine_RLP.pdf
  8. BMJV – Infopapier „Dos und Don’ts für Ärztinnen und Ärzte“ (PDF): https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Themen/Nav_Themen/Infopapier_Aerzte.pdf?__blob=publicationFile&v=1
  9. BMJV – Broschüre „Betreuungsrecht“ (PDF): https://www.bmjv.de/SharedDocs/Publikationen/DE/Broschueren/Betreuungsrecht.pdf?__blob=publicationFile
  10. Online-Lexikon Betreuungsrecht (Betreuungsgerichtstag e. V.): https://www.lexikon-betreuungsrecht.de

Stand: Juli 2026. Alle Links zuletzt geprüft am 09.07.2026.

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