Betreuungsrecht
Rechtliche Betreuung als Unterstützung
Als über mir alles zusammenbrach, war da jemand, der mir zugehört und mit mir geordnet hat.
Heute regle ich vieles wieder selbst – aber ich weiß: Ich bin nicht allein.“
Bernd Gabowski, Koblenz
Die rechtliche Betreuung ist für volljährige Menschen vorgesehen, die aufgrund einer Krankheit oder Behinderung ihre rechtlichen Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht selbst regeln können. Das kann zum Beispiel den Abschluss von Verträgen, die Organisation und Finanzierung der Pflege zu Hause, Anträge bei Behörden oder Bankangelegenheiten betreffen. Unter besonderen Voraussetzungen kann die Betreuung auch Entscheidungen über medizinische Maßnahmen umfassen.
Eine Betreuung darf nur eingerichtet werden, wenn sie erforderlich ist. Können die Angelegenheiten durch eine wirksame Vorsorgevollmacht oder durch andere geeignete Hilfen ebenso gut erledigt werden, wird keine Betreuung bestellt. Gegen den freien Willen eines volljährigen Menschen darf eine Betreuung nicht angeordnet werden.
Die Betreuung ist keine Entmündigung. Sie soll die betroffene Person dabei unterstützen, ihre rechtlichen Angelegenheiten möglichst selbstbestimmt zu regeln. Betreuerinnen und Betreuer dürfen nur innerhalb der gerichtlich festgelegten Aufgabenbereiche tätig werden und nur so weit vertreten, wie dies tatsächlich erforderlich ist.
„Mit einer Betreuung werde ich entmündigt und darf nichts mehr selbst entscheiden.“
Die Betreuung ist keine Entmündigung – sie unterstützt Sie dabei, Ihre Angelegenheiten möglichst selbstbestimmt zu regeln. Gegen den freien Willen darf keine Betreuung angeordnet werden.
Zum 1. Januar 2023 ist eine grundlegende Reform des Betreuungsrechts in Kraft getreten. Sie richtet das Betreuungsrecht stärker an der Selbstbestimmung der betreuten Menschen und an den Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention aus.
Betreuerinnen und Betreuer unterstützen die betreute Person zunächst dabei, ihre Angelegenheiten selbst rechtlich zu besorgen. Von der gesetzlichen Vertretungsmacht dürfen sie nur Gebrauch machen, soweit dies erforderlich ist.
Die Wünsche der betreuten Person sind festzustellen und grundsätzlich zu befolgen. Das gilt auch für Wünsche, die vor der Einrichtung der Betreuung geäußert wurden, sofern erkennbar ist, dass die Person daran festhält.
Von einem Wunsch darf insbesondere dann abgewichen werden, wenn seine Umsetzung die Person oder ihr Vermögen erheblich gefährden würde und die betreute Person diese Gefahr aufgrund ihrer Krankheit oder Behinderung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann. Einem Wunsch muss außerdem nicht entsprochen werden, wenn dies den Betreuenden nicht zugemutet werden kann.
Kann die betreute Person ihre Wünsche nicht äußern oder feststellen lassen, ist ihr mutmaßlicher Wille zu ermitteln. Dabei sind insbesondere frühere Äußerungen, Wertvorstellungen, religiöse oder persönliche Überzeugungen und sonstige Anhaltspunkte zu berücksichtigen.
Rechtliche Betreuung ist keine Pflege, keine Haushaltshilfe, keine Therapie und keine allgemeine Alltagsbegleitung. Betreuerinnen und Betreuer besorgen rechtliche Angelegenheiten. Sie können notwendige Hilfen organisieren, beantragen oder vertraglich absichern, führen diese Hilfen aber grundsätzlich nicht selbst aus.
Eine rechtliche Betreuung ist auch kein Instrument zur Lösung von Familienkonflikten. Sie dient auch nicht dazu, unliebsame Büroarbeiten zu erledigen, um die man sich noch selbst kümmern kann.
Pflegerische Unterstützung umfasst etwa Hilfe bei Körperpflege, Ernährung, Mobilität oder medizinischer Versorgung. Sie wird beispielsweise durch ambulante Pflegedienste oder Pflegeeinrichtungen erbracht.
Soziale Betreuung und Assistenz unterstützen bei Alltagsgestaltung, gesellschaftlicher Teilhabe und persönlichen Krisen. Dazu gehören Beratung, Begleitung, Freizeitangebote oder Assistenzleistungen.
Rechtliche Betreuerinnen und Betreuer können solche Leistungen organisieren, zum Beispiel einen Pflegegrad beantragen, einen Pflegedienst beauftragen oder einen Heimvertrag prüfen und abschließen, sofern der entsprechende Aufgabenbereich übertragen ist.
Entscheidungen mit Rechtswirkung: Verträge, Behörden, Vermögen, Gesundheitsentscheidungen.
Über die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung entscheidet das Betreuungsgericht, eine Abteilung des Amtsgerichts.
Betreuerinnen und Betreuer dürfen ausschließlich in den gerichtlich festgelegten Aufgabenbereichen tätig werden. Innerhalb dieser Bereiche gilt: zuerst unterstützen, nur wenn erforderlich stellvertretend handeln.
Sie müssen persönlichen Kontakt halten, sich einen Eindruck von der Lebenssituation verschaffen und die anstehenden Angelegenheiten mit der betreuten Person besprechen. Betreuung darf nicht auf reine Aktenverwaltung reduziert werden.
Bei jeder Entscheidung sind die Wünsche der betreuten Person festzustellen und grundsätzlich zu beachten. Ist ein aktueller Wunsch nicht feststellbar, wird der mutmaßliche Wille ermittelt.
Ist die betreute Person im konkreten Fall einwilligungsfähig, entscheidet sie selbst über eine Untersuchung oder Behandlung. Die Betreuungsperson darf nicht allein deshalb entscheiden, weil ihr der Aufgabenbereich Gesundheitssorge übertragen wurde. Unter den Downloads finden Sie hierzu ein Hinweisblatt für Ärztinnen und Ärzte.
Nur wenn die betreute Person die Bedeutung, Risiken und Folgen der konkreten Maßnahme nicht verstehen oder keine darauf beruhende Entscheidung treffen kann, kommt eine stellvertretende Einwilligung oder Ablehnung durch die Betreuungsperson in Betracht. Eine Patientenverfügung und der feststellbare oder mutmaßliche Wille sind dabei verbindlich zu beachten.
Bei bestimmten besonders folgenreichen ärztlichen Maßnahmen kann eine Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich sein, insbesondere wenn die begründete Gefahr des Todes oder eines schweren und länger dauernden Gesundheitsschadens besteht. Das Gesetz enthält Ausnahmen, unter anderem für dringende Fälle und bestimmte Übereinstimmungen zwischen ärztlicher Einschätzung und Betreuerentscheidung.
Für bestimmte gesetzlich festgelegte Rechtsgeschäfte und Maßnahmen ist eine gerichtliche Genehmigung erforderlich. Dazu gehören je nach Einzelfall insbesondere:
Nicht die wirtschaftliche Größe allein entscheidet über die Genehmigungspflicht. Maßgeblich ist, ob das konkrete Geschäft unter einen gesetzlichen Genehmigungstatbestand fällt.
Eine Betreuung wird nicht pauschal „für alles“ eingerichtet. Sie richtet sich auf die Bedürfnisse des Betroffenen und beschreibt in der Bestellungsurkunde die individuell notwendigen Unterstützungsbereiche. Das Gericht ordnet daher nur die Aufgabenbereiche an, in denen eine rechtliche Unterstützung tatsächlich erforderlich ist. Typische Aufgabenbereiche sind:
Nur wenn dies zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder ihr Vermögen erforderlich ist, kann das Gericht für einzelne Aufgabenbereiche zusätzlich einen Einwilligungsvorbehalt anordnen. Dann benötigt die betreute Person für bestimmte Willenserklärungen die Einwilligung der Betreuungsperson.
Geringfügige Angelegenheiten des täglichen Lebens und weitere gesetzlich ausgenommene Geschäfte bleiben grundsätzlich unberührt. Ein Einwilligungsvorbehalt ist keine automatische Folge einer Betreuung und muss gesondert gerichtlich angeordnet werden.
Eine Betreuung besteht nur so lange und in dem Umfang, wie sie erforderlich ist. Das Gericht muss spätestens nach sieben Jahren über eine Verlängerung entscheiden. Wurde die Maßnahme gegen den erklärten Willen der betroffenen Person angeordnet, ist über die erstmalige Verlängerung spätestens nach zwei Jahren zu entscheiden.
Verbessert sich die Situation oder reichen andere Hilfen aus, muss die Betreuung eingeschränkt oder aufgehoben werden. Steigt der Unterstützungsbedarf, kann das Gericht Aufgabenbereiche erweitern. Jede Änderung erfolgt durch gerichtliche Entscheidung.
Berufliche Betreuerinnen und Betreuer führen Betreuungen selbstständig oder als Beschäftigte eines Betreuungsvereins. Sie müssen registriert sein und persönliche Eignung, Sachkunde sowie eine Berufshaftpflichtversicherung nachweisen.
Bei der Auswahl ist grundsätzlich eine geeignete ehrenamtliche Person vorrangig zu berücksichtigen. Entscheidend bleiben jedoch die Wünsche der betroffenen Person und die Eignung für den konkreten Fall.
Viele Betreuungen werden ehrenamtlich geführt, insbesondere durch Angehörige oder andere persönlich verbundene Menschen. Auch engagierte Personen ohne familiäre oder persönliche Bindung können ehrenamtlich bestellt werden.
Das Gericht prüft die persönliche Eignung. Eine ehrenamtliche Person ohne familiäre oder persönliche Bindung soll in der Regel durch einen anerkannten Betreuungsverein begleitet werden. Auch Angehörige können die Beratung und Unterstützung eines Betreuungsvereins nutzen.
Die Aufsicht über die Führung der Betreuung liegt beim Betreuungsgericht. Betreuungspersonen müssen regelmäßig über die persönlichen Verhältnisse berichten. Bei Vermögensangelegenheiten sind zu Beginn grundsätzlich ein Vermögensverzeichnis und später – soweit keine Befreiung besteht – Rechnungslegungen vorzulegen.
Für gesetzlich bestimmte Maßnahmen und Rechtsgeschäfte ist vorab eine gerichtliche Genehmigung erforderlich.
Betreute Personen, Angehörige und Dritte können sich bei Problemen an das Betreuungsgericht oder die Betreuungsbehörde wenden. Das Gericht kann Auskünfte verlangen, Weisungen erteilen und eine ungeeignete Betreuungsperson entlassen. Betreuungsvereine unterstützen durch Beratung, Begleitung und Schulung, üben aber keine gerichtliche Aufsicht aus.
Betreuungsgericht, Betreuungsbehörde und Betreuungsvereine arbeiten mit unterschiedlichen gesetzlichen Aufgaben zusammen. Die rechtliche Aufsicht über die Führung einer Betreuung liegt beim Betreuungsgericht.
Das Betreuungsgericht entscheidet über Einrichtung, Umfang, Änderung, Verlängerung und Aufhebung einer Betreuung sowie über einen Einwilligungsvorbehalt. Richterinnen und Richter treffen die gesetzlich vorbehaltenen Grundentscheidungen. Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger übernehmen zahlreiche laufende Kontroll-, Vergütungs- und Genehmigungsaufgaben, soweit das Gesetz sie ihnen zuweist.
Die Betreuungsbehörde ist bei Landkreisen und kreisfreien Städten angesiedelt. Sie berät Betroffene und Angehörige, informiert über andere Hilfen und Vorsorgevollmachten, unterstützt das Gericht durch einen Sozialbericht und schlägt geeignete Betreuerinnen und Betreuer vor. Sie registriert diese und prüft die gesetzlichen Registrierungsvoraussetzungen. Außerdem berät und unterstützt sie Betreuende und Bevollmächtigte im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben.
Anerkannte Betreuungsvereine gewinnen, schulen, beraten und begleiten ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer. Sie können eigene Vereinsbetreuerinnen und Vereinsbetreuer beschäftigen und beraten zu Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung. Umfang, örtliche Zuständigkeit und Terminangebot können regional unterschiedlich sein. Betreuungsvereine sind keine staatliche Kontrollinstanz; ihre zentrale Aufgabe ist Beratung und Unterstützung.
Berufliche Betreuerinnen und Betreuer erhalten eine gesetzlich geregelte Vergütung. Bei mittellosen betreuten Personen wird sie grundsätzlich aus der Staatskasse gezahlt.
Seit dem 1. Januar 2026 richtet sich die Vergütung nach monatlichen Fallpauschalen in zwei Vergütungsstufen. Die Höhe hängt insbesondere von der Dauer der Betreuung, dem gewöhnlichen Aufenthaltsort und dem Vermögensstatus der betreuten Person ab. Die höhere Vergütungsstufe setzt grundsätzlich eine abgeschlossene Hochschulausbildung oder eine vergleichbare Ausbildung voraus.
Ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer erhalten keine berufliche Vergütung. Sie können entweder den Ersatz tatsächlich entstandener notwendiger Aufwendungen verlangen oder eine jährliche Aufwandspauschale beanspruchen.
Die Aufwandspauschale beträgt seit dem Jahr 2026 grundsätzlich 450 Euro. Der Anspruch muss innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres geltend gemacht werden, in dem er entstanden ist. Nach der erstmaligen ausdrücklichen Geltendmachung gilt in den Folgejahren grundsätzlich die Einreichung des Jahresberichts als Antrag, sofern nicht ausdrücklich verzichtet wird.
Die steuerliche Behandlung richtet sich nach dem Einkommensteuergesetz. Mehrere steuerbegünstigte Tätigkeiten können sich auf den verfügbaren Höchstbetrag auswirken. Im Zweifel empfiehlt sich steuerlicher Rat.
Gut zu wissen:
Gut abgesichert über das Land
Vermögensschadenshaftpflicht- und Unfallversicherung sind für ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer über das Land Rheinland-Pfalz abgedeckt – kostenfrei und ohne eigene Anmeldung.
Weitere Details hierzu unter: wir-tun-was.rlp.de
Die betreute Person kann jederzeit beim Betreuungsgericht beantragen, die Betreuung aufzuheben oder einzuschränken. Auch Betreuungspersonen, Angehörige und die Betreuungsbehörde können eine erneute Prüfung anregen.
Das Gericht prüft, ob die Voraussetzungen noch vorliegen. Eine aktuelle persönliche Anhörung ist regelmäßig erforderlich; je nach Verfahren können weitere fachliche Stellungnahmen oder ein Gutachten eingeholt werden.
Bei einem Umzug kann sich die örtliche Zuständigkeit des Gerichts ändern. Ein Wechsel der Betreuungsperson ist möglich, wenn dies erforderlich ist, die betreute Person eine ebenso geeignete andere Person wünscht oder ein wichtiger Grund vorliegt. Die Kontinuität der persönlichen Beziehung ist dabei zu berücksichtigen.
Mit dem Tod der betreuten Person endet die Betreuung automatisch. Ein gerichtlicher Aufhebungsbeschluss ist nicht erforderlich. Der Nachlass geht auf die Erbinnen und Erben über; die Vertretungsbefugnis der Betreuungsperson geht nicht auf sie über.
Die bisherige Betreuungsperson muss im Rahmen des früheren Aufgabenbereichs nur noch Angelegenheiten besorgen, die keinen Aufschub dulden, bis die Erben handeln können. Anschließend sind Unterlagen und verwaltete Vermögenswerte an die Berechtigten herauszugeben und gegebenenfalls eine Schlussrechnung zu erstellen.
Sie möchten sich persönlich beraten lassen? Anerkannte Betreuungsvereine sind die richtige Anlaufstelle für alle Fragen rund um die rechtliche Betreuung, Vorsorgevollmachten und andere Hilfen. Ihr Beratungsauftrag ist gesetzlich verankert (§ 15 Betreuungsorganisationsgesetz – BtOG): Sie beraten Betroffene, Angehörige und andere ratsuchende Personen – und das kostenlos.
Betreuungsvereine gibt es in fast allen Stadt- und Landkreisen in Rheinland-Pfalz. Die Postleitzahlsuche hilft Ihnen, einen Betreuungsverein in Ihrer Nähe zu finden:
Alle Unterlagen sind kostenlos und stammen aus geprüften, offiziellen Quellen. Bei weiteren Fragen hilft jeder Betreuungsverein.
Stand: Juli 2026. Alle Links zuletzt geprüft am 09.07.2026.