Ist die betreute Person im konkreten Fall einwilligungsfähig, entscheidet sie selbst über eine Untersuchung oder Behandlung. Die Betreuungsperson darf nicht allein deshalb entscheiden, weil ihr der Aufgabenbereich Gesundheitssorge übertragen wurde. Unter den Downloads finden Sie hierzu ein Hinweisblatt für Ärztinnen und Ärzte.

Nur wenn die betreute Person die Bedeutung, Risiken und Folgen der konkreten Maßnahme nicht verstehen oder keine darauf beruhende Entscheidung treffen kann, kommt eine stellvertretende Einwilligung oder Ablehnung durch die Betreuungsperson in Betracht. Eine Patientenverfügung und der feststellbare oder mutmaßliche Wille sind dabei verbindlich zu beachten.

Bei bestimmten besonders folgenreichen ärztlichen Maßnahmen kann eine Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich sein, insbesondere wenn die begründete Gefahr des Todes oder eines schweren und länger dauernden Gesundheitsschadens besteht. Das Gesetz enthält Ausnahmen, unter anderem für dringende Fälle und bestimmte Übereinstimmungen zwischen ärztlicher Einschätzung und Betreuerentscheidung.

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