Vorsorgende Verfügungen
Selbstbestimmung bis zum Lebensende
… dürfen mein Partner und meine Kinder doch automatisch für mich entscheiden.“ – Irrglaube
Allein durch eine Partnerschaft oder das Verwandtschaftsverhältnis entsteht kein allgemeines Vertretungsrecht. Kinder sowie unverheiratete Partnerinnen und Partner dürfen daher nicht automatisch rechtsverbindliche Entscheidungen treffen.
Für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner gibt es lediglich eine begrenzte Ausnahme: Kann eine Person aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit ihre gesundheitlichen Angelegenheiten nicht selbst regeln, darf der Ehegatte unter bestimmten Voraussetzungen vorübergehend Entscheidungen im Bereich der Gesundheitssorge treffen. Dieses sogenannte Ehegattennotvertretungsrecht gilt grundsätzlich höchstens sechs Monate und umfasst beispielsweise keine allgemeinen Bank-, Vermögens- oder Behördenangelegenheiten.
Mit einer Vorsorgevollmacht lässt sich rechtzeitig festlegen, welche Vertrauensperson im Ernstfall handeln darf. Fehlt eine ausreichende Vollmacht, wird das Betreuungsgericht eine rechtliche Betreuung anordnen.
Sie legen heute fest, wer für Sie handelt, wenn Sie es selbst nicht mehr können.
Auch Ehepartner und eingetragene Partnerschaften dürfen ohne Vollmacht nur kurze Zeit und nur bei der Gesundheit entscheiden.
Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung, Betreuungsverfügung.
Mit einer passenden Vollmacht ist meist keine gerichtliche Betreuung nötig.
Betreuungsvereine beraten Sie kostenlos.
Sie legen heute fest, wer für Sie handelt, wenn Sie es selbst nicht mehr können.
Auch Ehepartner und eingetragene Partnerschaften dürfen ohne Vollmacht nur kurze Zeit und nur bei der Gesundheit entscheiden.
Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung, Betreuungsverfügung.
Mit einer passenden Vollmacht ist meist keine gerichtliche Betreuung nötig.
Betreuungsvereine beraten Sie kostenlos.
Mario Muster, Mainz
„Das brauche ich noch nicht.“ – „Später überlege ich mir das.“ Sätze wie diese hört man oft, gerade von jüngeren Menschen. Doch ein Verkehrsunfall, ein Schlaganfall, ein Herzinfarkt: Von jetzt auf gleich kann jede und jeder in die Lage kommen, nicht mehr selbst entscheiden zu können. Dann bleibt vieles liegen – Post, Bankgeschäfte, Abrechnungen, Versicherungsfragen –, bis ein Gericht eine Betreuung einrichtet. Wer vorsorgt, überlässt das nicht dem Zufall: Vorsorge ist gelebte Selbstbestimmung.
Vorsorgende Verfügungen sind rechtliche Instrumente, mit denen Sie im Voraus festlegen, wie in bestimmten Lebenssituationen für Sie entschieden werden soll. Sie kommen zum Tragen, wenn Sie Ihren Willen wegen einer Krankheit oder nach einem Unfall nicht mehr selbst äußern können – vorübergehend oder dauerhaft.
Drei Fragen beantworten Sie damit schon heute: Wer soll für mich handeln dürfen? Was soll diese Person entscheiden dürfen? Und welche medizinische Behandlung wünsche ich – oder lehne ich ab? Um dies zu regeln, stehen Ihnen 3 Instrumente zur Verfügung: Die Vorsorgevollmacht, die Patientenverfügung und die Betreuungsverfügung. Sie ermöglichen frühzeitig verbindliche Regelungen – und schaffen damit Klarheit für Angehörige, Ärztinnen und Ärzte und alle, die später für Sie handeln.
Partnerinnen, Partner und Angehörige sind schon aufgrund ihrer persönlichen Beziehung vertretungsberechtigt.
Ohne Vorsorgevollmacht oder gerichtlich angeordnete rechtliche Betreuung können sie keine rechtsverbindlichen Entscheidungen treffen. Ausnahme: Eheleute dürfen sich seit 2023 in akuten Gesundheitsangelegenheiten für bis zu sechs Monate gegenseitig vertreten.
Für eine volljährige Person können somit Angehörige nur in drei Fällen rechtlich verbindlich handeln: wenn eine Vollmacht vorliegt, wenn sie gerichtlich zur Betreuerin oder zum Betreuer bestellt wurden – oder im engen Rahmen des auf sechs Monate befristeten Ehegatten-Notvertretungsrechts in Gesundheitsfragen.
Vorsorgende Verfügungen schließen diese Lücke: Durch eine Vorsorgevollmacht kann Ihre Vertrauensperson unmittelbar handeln, ohne dass ein Gericht eingeschaltet werden muss. Eine rechtliche Betreuung wird dadurch in den meisten Fällen ganz vermieden oder zumindest deutlich reduziert – denn das Gericht darf keinen Betreuer bestellen, soweit eine ausreichende Vollmacht vorliegt. Und noch etwas: Ohne Vorsorge weiß eine später gerichtlich bestellte Betreuungsperson womöglich nicht, wie Sie entschieden hätten. Wer vorsorgt, gibt seinen Wünschen eine Stimme – auch dann, wenn die eigene gerade nicht zu hören ist.
Die einzelnen Vorsorgeinstrumente decken unterschiedliche Bereiche ab. Sie unterscheiden sich vor allem darin, ob sie konkrete Entscheidungen vorgeben (Patientenverfügung) oder eine Person zur Entscheidung bevollmächtigen bzw. vorschlagen (Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung). Einzeln oder kombiniert ergeben sie ein umfassendes Vorsorgekonzept.
Die Vorsorgevollmacht ist das wichtigste Instrument, um eine rechtliche Betreuung zu vermeiden: Sie bevollmächtigen eine Person Ihres Vertrauens, im Bedarfsfall für Sie zu handeln – bei Vermögensangelegenheiten, Gesundheitsfragen, Behörden, Verträgen oder der Wohnung. Sie bestimmen selbst, wie weit die Vollmacht reicht.
Die bevollmächtigte Person handelt eigenständig und ohne gerichtliche Kontrolle – das macht die Vollmacht schnell und unbürokratisch, setzt aber ein hohes Maß an Vertrauen voraus. Wer zusätzliche Sicherheit möchte: Für besonders wichtige Angelegenheiten können zwei Personen gemeinsam bevollmächtigt werden (Vier-Augen-Prinzip). Bei einer notariellen Vollmacht kann zudem vereinbart werden, dass die Vertrauensperson die Vollmachtsurkunde erst gegen Vorlage eines ärztlichen Attests ausgehändigt bekommt.
Gut zu wissen: Auch Bevollmächtigte selbst haben Anspruch auf kostenlose Beratung durch die Betreuungsvereine – niemand bleibt mit der Aufgabe allein.
Wer? Ihre Vertrauensperson • Was? Alle festgelegten Lebensbereiche • Form: schriftlich, Beglaubigung empfohlen
In einer Patientenverfügung legen Sie fest, welche medizinischen Maßnahmen Sie in bestimmten Situationen wünschen – und welche Sie ablehnen. Sie gilt für den Fall, dass Sie selbst nicht mehr einwilligen können. Ärztinnen und Ärzte, Bevollmächtigte und Betreuer sind an Ihre Festlegungen gebunden, sofern sie auf die konkrete Situation zutreffen.
Entscheidend ist die Konkretheit: Je genauer die Behandlungssituationen beschrieben sind, desto verbindlicher wirkt die Verfügung. Allgemeine Formeln wie „keine Apparatemedizin“ reichen nicht. Die Patientenverfügung muss schriftlich errichtet werden; widerrufen können Sie sie jederzeit formlos. Muster und Textbausteine bieten das Land, das Bundesjustizministerium und die Verbraucherzentrale.
Wer? Sie selbst → an Ärzte gerichtet • Was? Medizinische Behandlung • Form: schriftlich
Können oder möchten Sie keine Person bevollmächtigen nehmen Sie mit einer Betreuungsverfügung Einfluss auf die Betreuerauswahl. Sie legen fest, wer im Fall des Falles Betreuerin oder Betreuer werden soll – und mindestens genauso wichtig: wer auf keinen Fall. Das Gericht ist an diese Wünsche grundsätzlich gebunden.
Auch Wünsche zur Lebensgestaltung können Sie verbindlich festhalten – das Betreuungsgericht und die Betreuungsperson müssen sich danach richten, solange Sie oder Ihr Vermögen dadurch nicht erheblich gefährdet werden.
So konkret darf es sein – Beispiele aus der Praxis:
„Ich möchte so lange wie möglich in meinem Haus wohnen bleiben.“ · „Meine Enkel bekommen weiter 50 € zu Weihnachten.“ · „Wenn Pflegeheim, dann das in meinem Wohnort – dort besuchen mich meine Bekannten.“ · „Meine Katze soll nicht ins Tierheim – ein Nachbar soll sie übernehmen.“
Die Betreuungsverfügung ist besonders sinnvoll, wenn Sie keine Vollmacht erteilen möchten – und sie wirkt auch dann, wenn bei der Errichtung bereits Zweifel an der Geschäftsfähigkeit bestanden.
Wer? Ihr Wunsch-Betreuer • Was? Person & Lebensgestaltung • Form: schriftlich empfohlen
Seit 2023 dürfen Ehegatten und eingetragene Lebenspartner einander in akuten Krankheitssituationen gegenseitig vertreten – aber nur in Gesundheitsangelegenheiten, nur wenn keine andere Regelung besteht, und nur für höchstens sechs Monate. Geld, Behörden oder Wohnungsfragen deckt das Notvertretungsrecht nicht ab.
Es ist eine Notlösung, kein Ersatz für eine Vollmacht: Nach Ablauf der sechs Monate braucht es ohne Vorsorge doch eine gerichtliche Betreuung. Wer nicht möchte, dass der Ehegatte im Notfall vertritt, kann widersprechen – der Widerspruch wird im Zentralen Vorsorgeregister eingetragen.
Wer? Nur Ehe-/Lebenspartner • Was? Nur Gesundheit • Dauer: max. 6 Monate
Neben den drei Kerninstrumenten gibt es weitere Möglichkeiten, persönliche Angelegenheiten im Voraus zu regeln – vor allem für die Zeit nach dem Tod. Sie sind rechtlich eigenständig, ergänzen die Vorsorge aber zu einem runden Gesamtkonzept.
Vorsorgende Verfügungen haben im Ernstfall weitreichende Folgen – entsprechende Sorgfalt lohnt sich:
Falls sie zuhause aufbewahrt wird – die Vertrauensperson muss den Ort kennen – im Ernstfall zählt jede Stunde und nur das Original.
Das Gericht erfährt sofort: Es gibt eine Vollmacht – kein Betreuer nötig.
Verrät im Notfall, dass es eine Vollmacht gibt und wie die Vertrauensperson erreichbar ist.
Ärztin oder Arzt kann einen Hinweis auf die Vollmacht auf der elektronischen Gesundheitskarte speichern.
Ja – nach außen ist sie ab Unterschrift wirksam. Wann Ihre Vertrauensperson sie tatsächlich nutzen darf, vereinbaren Sie intern. Bedingungen in die Vollmacht zu schreiben („gilt erst, wenn …“) ist nicht zu empfehlen.
Ja, jederzeit – solange Sie geschäftsfähig sind. Fordern Sie dann das Original zurück und informieren Sie ggf. Bank und Vorsorgeregister.
Ja. Sie können mehrere Personen einzeln bevollmächtigen oder eine Reihenfolge von mehreren Personen festlegen – auch eine oder mehrere Ersatzpersonen für den Verhinderungsfall sind sinnvoll.
Ja, das ist sogar ideal: Vollmacht (wer handelt), Patientenverfügung (welche Behandlung) und Betreuungsverfügung (falls doch ein Betreuer nötig wird) ergänzen sich zu einem runden Vorsorgekonzept.
Nein. Formular oder handschriftlicher Text mit Unterschrift genügt für die meisten Bereiche. Notariell muss es bei Immobilien- und Darlehensgeschäften sein – dort gibt es dafür auch umfassende Beratung.
Sehr wenig: Die Musterformulare sind kostenlos, die Beratung beim Betreuungsverein auch. Die Beglaubigung bei der Betreuungsbehörde kostet 10 Euro, die Registrierung im Vorsorgeregister eine geringe Einmalgebühr. Nur notarielle Leistungen kosten wertabhängige Gebühren.
Viele Banken akzeptieren nur ihre eigenen Formulare. Erteilen Sie deshalb zusätzlich eine Konto-/Depotvollmacht direkt bei Ihrer Bank – das erspart Ihrer Vertrauensperson im Ernstfall Diskussionen.
Dann bestellt das Betreuungsgericht im Ernstfall eine Betreuerin oder einen Betreuer. Ehegatten dürfen nur übergangsweise – höchstens sechs Monate und nur in Gesundheitsfragen – füreinander entscheiden.
Widerrufen Sie die Vollmacht und fordern Sie das Original zurück. Bei Verdacht auf Missbrauch kann das Betreuungsgericht außerdem eine Kontrollbetreuung einrichten, die die bevollmächtigte Person überwacht.
Nein – ihre Unterschrift ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung. Binden Sie die Person aber unbedingt frühzeitig ein: Sie muss wissen, wo das Original liegt und was Sie sich wünschen.
Ja – wenn die Festlegungen konkret sind und auf die aktuelle Situation zutreffen, sind Ärztinnen, Ärzte, Bevollmächtigte und Betreuer daran gebunden. Widerrufen können Sie jederzeit formlos, auch mündlich.
Sie möchten sich persönlich beraten lassen? Anerkannte Betreuungsvereine sind die richtige Anlaufstelle für alle Fragen rund um die rechtliche Betreuung, Vorsorgevollmachten und andere Hilfen. Ihr Beratungsauftrag ist gesetzlich verankert (§ 15 Betreuungsorganisationsgesetz – BtOG): Sie beraten Betroffene, Angehörige und andere ratsuchende Personen – und das kostenlos.
Betreuungsvereine gibt es in fast allen Stadt- und Landkreisen in Rheinland-Pfalz. Die Postleitzahlsuche hilft Ihnen, einen Betreuungsverein in Ihrer Nähe zu finden:
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Stand: Juli 2026. Alle Links zuletzt geprüft am 09.07.2026.