Autonomie und Selbstbestimmung

in der rechtlichen Betreuung

Informationen für Betroffene, Angehörige und Ratsuchende

Darf ich denn noch selbst entscheiden, wenn ich eine rechtliche Betreuung habe?

Diese Frage stellen sich viele Menschen, wenn zum ersten Mal von einer rechtlichen Betreuung die Rede ist.

Die gute Nachricht vorweg:
Diese Sorge ist unbegründet. Eine rechtliche Betreuung nimmt Ihnen Ihre Rechte nicht weg – sie unterstützt Sie dabei, Ihr Leben nach Ihren eigenen Wünschen zu gestalten.

In aller Kürze

Hilfe, wenn Sie sie brauchen

Eine rechtliche Betreuung ist Hilfe für Menschen, die wichtige Dinge nicht allein regeln können.

Ihre Wünsche im Mittelpunkt

Sie entscheiden so viel wie möglich selbst – Betreuer müssen sich nach Ihren Wünschen richten.

Ihre Rechte wahren

Niemand wird entmündigt – Sie behalten Ihre Rechte.

Wir sind für Sie da

Betreuungsvereine beraten Sie kostenlos.

In aller Kürze

Hilfe, wenn Sie sie brauchen

Eine rechtliche Betreuung ist Hilfe für Menschen, die wichtige Dinge nicht allein regeln können.

Ihre Wünsche im Mittelpunkt

Sie entscheiden so viel wie möglich selbst – Betreuer müssen sich nach Ihren Wünschen richten.

Ihre Rechte wahren

Niemand wird entmündigt – Sie behalten Ihre Rechte.

Wir sind für Sie da

Betreuungsvereine beraten Sie kostenlos.

Testimonial Portrait

Ralph Bergmann,
Bad Dürkheim

Bei Anträgen, Behörden und wichtigen Angelegenheiten steht mir mein Betreuer tatkräftig zur Seite – entscheiden kann ich weiterhin selbst.

Unterstützen statt bestimmen – das gilt seit der Reform 2023

Zum 1. Januar 2023 ist die große Reform des Betreuungsrechts in Kraft getreten. Ihr wichtigstes Ziel: die Selbstbestimmung und Autonomie der betreuten Menschen zu stärken.

Wer wegen einer Krankheit, einer Behinderung oder nach einem Unfall bestimmte Angelegenheiten nicht mehr allein regeln kann, soll so unterstützt werden, dass er oder sie möglichst viel selbst entscheiden kann. Rechtliche Betreuerinnen und Betreuer helfen zuerst – zum Beispiel beim Verstehen von Briefen, bei Anträgen oder bei Gesprächen mit Behörden. Nur wenn es wirklich erforderlich ist, handeln sie stellvertretend. Fachleute nennen das den Grundsatz „Unterstützung vor Vertretung“. Die Wahrung Ihrer Grundrechte steht dabei immer im Vordergrund.

1992

Entmündigung abgeschafftDie rechtliche Betreuung ersetzt Entmündi­gung und Vormund­schaft.

2006

UN-BRK verabschiedetDie Vereinten Nationen beschließen die Behinderten­rechts­konvention.

2009

Deutschland ratifiziertDie UN-BRK wird verbindlicher Maßstab für deutsches Recht.

2023

Die große ReformSelbst­bestimmung wird Leitprinzip des Betreuungs­rechts.

  • 1992

    Entmündigung abgeschafft

    Die rechtliche Betreuung ersetzt Entmündigung und Vormundschaft.

  • 2009

    Deutschland ratifiziert

    Die UN-BRK wird verbindlicher Maßstab für deutsches Recht

  • 2023

    Die große Reform

    Selbstbestimmung wird Leitprinzip des Betreuungsrechts.

Paradigmenwechsel § 1821 BGB – das Herzstück des Betreuungsrechts

Das Herzstück der Reform steht in § 1821 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Dort ist geregelt, woran sich jede Betreuerin und jeder Betreuer halten muss:

  • Ihre Wünsche zählen.
    Betreuerinnen und Betreuer müssen Ihre Wünsche feststellen und ihnen grundsätzlich entsprechen. Sie sollen Ihr Leben „im Rahmen Ihrer Möglichkeiten nach Ihren Wünschen gestalten“ können und werden dabei rechtlich unterstützt.
  • Vertreten nur, wenn nötig.
    Von ihrer Vertretungsmacht dürfen Betreuerinnen und Betreuer nur Gebrauch machen, soweit dies tatsächlich erforderlich ist (Erforderlichkeitsprinzip).
  • Grenzen gibt es nur zu Ihrem Schutz.
    Von Ihren Wünschen darf nur abgewichen werden, wenn Ihre Person oder Ihr Vermögen dadurch erheblich gefährdet würde. Solche Abweichungen unterliegen der Kontrolle des Betreuungsgerichts – bei besonders wichtigen Entscheidungen ist zusätzlich dessen ausdrückliche Genehmigung erforderlich.

Schon bei der Frage, wer die Betreuung übernimmt, haben Sie das erste Wort: Schlagen Sie eine Person Ihres Vertrauens vor, ist das Gericht an diesen Wunsch grundsätzlich gebunden – lehnen Sie eine bestimmte Person ausdrücklich ab, wird auch das respektiert. Erst wenn kein geeigneter Vorschlag vorliegt, wählt das Gericht mit Unterstützung der Betreuungsbehörde eine geeignete Person aus; ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer haben dabei Vorrang vor beruflichen.

Was mit Ihren Wünschen geschieht, bleibt nicht im Verborgenen: Zu Beginn der Betreuung erstellt die Betreuerin oder der Betreuer einen Anfangsbericht über Ihre persönliche Situation. Anschließend ist dem Betreuungsgericht jährlich zu berichten – auch darüber, welche Wünsche Sie geäußert haben, wie ihnen entsprochen wurde und ob die Betreuung überhaupt noch erforderlich ist. So behält das Gericht die Führung jeder einzelnen Betreuung im Blick.

Wer Betreuungen beruflich führen will, muss sich vorab bei der Betreuungsbehörde registrieren lassen – und dafür die persönliche Eignung, ausreichende Sachkunde (etwa im Betreuungsrecht und in der Kommunikation mit erkrankten oder behinderten Menschen) sowie eine Berufshaftpflichtversicherung nachweisen. Damit gilt seit der Reform 2023 ein verbindlicher Qualitätsstandard für alle beruflichen Betreuerinnen und Betreuer.

Wer achtet darauf, dass meine Rechte gewahrt bleiben?

Betreuungs­gericht

Entscheidet über Einricht­ung, Umfang und Ende – erst nach persön­licher Anhörung und Gut­achten. Und es überprüft laufend die Arbeit der Betreuer­innen und Betreuer.

Rechts­pfle­ger:in­nen

Prüfen Berichte und Abrech­nungen, über­wachen Fristen, geben Auskunft.

Betreuungs­vereine

Beraten kostenlos – seit 2023 mit gesetzl­ichem Beratungs­auftrag.

Über die Einrichtung, den Umfang und das Ende einer Betreuung entscheidet das Betreuungsgericht – eine Abteilung des Amtsgerichts. Es prüft genau, ob eine volljährige Person ihre Angelegenheiten wegen einer Krankheit oder Behinderung ganz oder teilweise nicht selbst regeln kann und ob eine Betreuung tatsächlich erforderlich ist. Bevor entschieden wird, hört das Gericht Sie persönlich an und holt in der Regel ein ärztliches Sachverständigengutachten ein.

Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger übernehmen viele praktische Aufgaben im Verfahren: Sie bearbeiten Anträge, überwachen Fristen und prüfen die Berichte und Abrechnungen der Betreuerinnen und Betreuer. Außerdem sind sie Ansprechpersonen für Betreute und Angehörige und geben Auskunft zum Ablauf des Verfahrens.

Gericht und Rechtspflege sorgen so gemeinsam dafür, dass Betreuungen nur in dem Umfang angeordnet werden, der wirklich notwendig ist – und dass Ihre Selbstbestimmung gewahrt bleibt.

Gut zu wissen:

Seit der Reform 2023 haben auch die anerkannten Betreuungsvereine einen gesetzlichen Beratungsauftrag (§ 15 BtOG). Bei allen Fragen oder Unklarheiten – etwa zum Verfahren, zu Ihren Rechten oder zur Rolle Ihrer Betreuerin oder Ihres Betreuers – können Sie sich jederzeit an einen Betreuungsverein in Ihrer Nähe wenden. Die Beratung ist für Sie kostenlos.

Über die Seite „Kontakt“ können Sie unverbindlich einen kostenlosen Beratungstermin bei einem Betreuungsverein vereinbaren.

Die UN-Behinderten­rechts­konvention – der internationale Rahmen

Wichtige Grundlage der Reform von 2023 ist die Behinderten­rechts­konvention der Vereinten Nationen (UN-BRK). Sie wurde 2006 verabschiedet; Deutschland hat sie 2009 ratifiziert und sich damit verpflichtet, ihre Prinzipien in deutsches Recht umzusetzen.

Artikel 12 Absatz 2 der UN-BRK erkennt an, dass Menschen mit Behinderungen „in allen Lebensbereichen gleichberechtigt mit anderen Rechts- und Handlungs­fähigkeit genießen“. Absatz 3 verpflichtet die Staaten zusätzlich, Menschen mit Behinderungen Zugang zu der Unterstützung zu verschaffen, die sie bei der Ausübung ihrer Rechts- und Handlungs­fähigkeit gegebenenfalls benötigen.

Genau daraus leiten sich die Pflichten rechtlicher Betreuer­innen und Betreuer ab: unterstützen statt bevormunden. Von der oft befürchteten „Entmündigung“ kann also keine Rede sein – sie wurde in Deutschland bereits 1992 abgeschafft.

  • 1992
  • seitdem gibt es keine Entmündigung mehr
  • Art. 12
  • UN-BRK: gleiche Rechts- und Handlungsfähigkeit für alle
  • 0 €
  • kostet Sie die Beratung beim Betreuungsverein

Für Ärztinnen und Ärzte: DOs und DON’Ts

Im Aufgabenbereich Gesundheitssorge ist ein besonders sensibler und respektvoller Umgang mit Menschen mit rechtlicher Betreuung gefragt. Wichtig zu wissen: Eine rechtliche Betreuung bedeutet nicht automatisch, dass Patientinnen und Patienten nicht selbst in eine medizinische Behandlung einwilligen können.

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat hierzu praxisnahe Empfehlungen für Ärztinnen und Ärzte veröffentlicht:

Kostenlose Beratung

Betreuungsvereine helfen Ihnen weiter

Sie möchten sich persönlich beraten lassen? Anerkannte Betreuungsvereine sind die richtige Anlaufstelle für alle Fragen rund um die rechtliche Betreuung, Vorsorgevollmachten und andere Hilfen. Ihr Beratungsauftrag ist gesetzlich verankert (§ 15 Betreuungsorganisationsgesetz – BtOG): Sie beraten Betroffene, Angehörige und andere ratsuchende Personen – und das kostenlos.

Betreuungsvereine gibt es in fast allen Stadt- und Landkreisen in Rheinland-Pfalz. Die Postleitzahlsuche hilft Ihnen, einen Betreuungsverein in Ihrer Nähe zu finden:

Alle Unterlagen sind kostenlos und stammen aus geprüften, offiziellen Quellen. Bei weiteren Fragen hilft jeder Betreuungsverein.

Quellen und weiterführende Links

  1. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz – Themenseite Rechtliche Betreuung: https://www.bmjv.de/DE/themen/vorsorge_betreuungsrecht/rechtliche_betreuung/rechtliche_betreuung_node.html
  2. BMJV – Die Reform des Betreuungsrechts (in Kraft seit 01.01.2023): https://www.bmjv.de/DE/themen/vorsorge_betreuungsrecht/rechtliche_betreuung/Rechtliche_Betreuung_Reform.html
  3. § 1821 BGB – Pflichten des Betreuers; Wünsche des Betreuten (Gesetze im Internet): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1821.html
  4. § 15 BtOG – Aufgaben der anerkannten Betreuungsvereine (Gesetze im Internet): https://www.gesetze-im-internet.de/btog/__15.html
  5. UN-Behindertenrechtskonvention – Text der Konvention (Deutsches Institut für Menschenrechte): https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/fileadmin/Redaktion/PDF/DB_Menschenrechtsschutz/CRPD/CRPD_Konvention_und_Fakultativprotokoll.pdf
  6. Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung RLP – Rechtliche Betreuung: https://lsjv.rlp.de/themen/pflege/menschen-mit-pflegebedarf/rechtliche-betreuung
  7. Anerkannte Betreuungsvereine in Rheinland-Pfalz (LSJV, Stand Februar 2026, PDF): https://lsjv.rlp.de/fileadmin/lsjv/Themen/Pflege/Pflegebedarf/rechtliche_Betreuung/Liste_Betreuungsvereine_RLP.pdf
  8. BMJV – Infopapier „Dos und Don’ts für Ärztinnen und Ärzte“ (PDF): https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Themen/Nav_Themen/Infopapier_Aerzte.pdf?__blob=publicationFile&v=1
  9. BMJV – Broschüre „Betreuungsrecht“ (PDF): https://www.bmjv.de/SharedDocs/Publikationen/DE/Broschueren/Betreuungsrecht.pdf?__blob=publicationFile
  10. Online-Lexikon Betreuungsrecht (Betreuungsgerichtstag e. V.): https://www.lexikon-betreuungsrecht.de

Stand: Juli 2026. Alle Links zuletzt geprüft am 09.07.2026.

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